Begleitetes Fahren ab 17

Warum fahren ab 17?

Ziel des “Begleiteten Fahrens ab 17” ist es, die Verkehrssicherheit junger Fahranfänger zu erhöhen. Junge Fahranfänger sind überdurchschnittlich häufig Hauptverursacher eines Unfalls mit Personenschaden. Gründe hierfür sind mangelnde Erfahrung und eine erhöhte Risikobereitschaft.

Die jungen Fahranfänger dürfen nach bestandener Prüfung ab 17 Auto fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Diese Begleitperson(en) muss in der Prüfungsbescheinigung des Fahranfängers eingetragen sein.

 

Der Vorteil dieser begleitenden Maßnahme:

– Mäßigender Einfluss einer Begleitperson

– diese stammt nicht aus derselben Altersgruppe

– Zusätzliche Fahrpraxis für den Fahranfänger

– die Phase des Lernens wird verlängert

– Junge Fahrer können von der Erfahrung der Begleitperson profitieren

Begleitperson

Die Begleitperson muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie am Modellversuch teilnehmen kann. Sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein und darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.

Die Begleitperson darf nicht in die Fahrtätigkeit des jungen Fahrers eingreifen. Der junge Fahrer ist verantwortlicher Fahrzeugführer. Unabhängig davon kommt der Begleitperson jedoch eine sehr wichtige Rolle zu. Sie steht dem Jugendlichen als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie soll ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs vermitteln. Und sowohl vor Fahrantritt als auch während der Fahrt die notwendigen Ratschläge erteilen.

Anforderungen an die Begleitperson:

  • Mindestalter 30 Jahre
  • Besitz der Fahrerlaubnis mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung
  • Nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister

Begleitpersonen dürfen während der Fahrt nicht unter Drogeneinfluss stehen und müssen sich an die 0,5 Promillegrenze für Alkohol halten. Für die Einhaltung dieser Regeln sind Fahranfänger/-innen verantwortlich.

Ausbildung und Prüfung

Der Fahrschüler kann mit der Ausbildung beginnen, wenn er mindestens 16,5 Jahre alt ist. Er absolviert die Ausbildung entsprechend den Vorschriften der FahrschAusbO und legt danach die Führerscheinprüfung ab. Die Ausbildungsinhalte entsprechen der normalen Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B. Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate und die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Erreichen des 17. Geburtstags abgelegt werden.

Prüfungsbescheinigung

Nach bestandener Fahrprüfung erhält der Jugendliche mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung, die für das gesamte Bundesgebiet, nicht dagegen für das Ausland gilt. Sie ist mit der Auflage versehen, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung einer weiteren Person, die in der Prüfungsbescheinigung mit aufgeführt ist, gefahren werden darf. Die Prüfungsbescheinigung und der Ausweis oder Reisepass muss immer mitgeführt werden, da die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird dann der neue EU-Kartenführerschein ausgehändigt.

Achtung:

  • Die Prüfungsbescheinigung gilt nur bis 3 Monate nach Erreichen des 18. Lebensjahres.
  • Mit Erreichen des 18. Lebensjahres darf erst ohne Begleitung gefahren werden, wenn der Kartenführerschein ausgehändigt ist.

Eingeschlossene Klassen

Die erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die Fahrerlaubnisklassen M, L und S ein. Eine Begleitperson ist für diese Klassen nicht erforderlich.

Fahrerlaubnis auf Probe

Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird sofort auf Probe erteilt, die Probezeit beginnt mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung.

Sanktionen

Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gegen eine vollziehbare Auflage (nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG) über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen verstößt. (=Fahrt ohne Begleiter; eine solche liegt auch vor, wenn die Begleitperson gegen die Beschränkung oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel verstößt).

 

Die zur behördlichen Antragstellung benötigten Formulare sowie weitere Informationen erhältst du bei uns in der Fahrschule.