Gründe für die Ausbildung:
Laut BGV D27 darf der Unternehmer nur Personen mit der Führung von Flurförderzeugen beauftragen, die
– mind. 18 Jahre alt sind,
– für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind (G 25),
– nach BGG 925 ausgebildet und geprüft worden sind.